Igelstation-NeuzelleDistanzierung / Disclaimer
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Rechtsgrundlagen der Igelhilfe in Deutschland
Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 29.07.2009:
§ 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten. (1) Es ist verboten, 1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören... (2) Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten 1. in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen...
§ 43 Ausnahmen... (6) Abweichend von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten, ist es... zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbstständig erhalten können.
Auszug aus dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18.05.2006:
§ 2 Artgemäße Tierhaltung (1) Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss dem Tier angemessene Nahrung, Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung gewähren, 2. darf das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres nicht dauernd und nicht so einschränken, dass dem Tier vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
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